Satzung

Präambel

Das Wohlergehen von Tieren, ihre Sicherheit und ihr Schutz stehen bei allen Projekten und Aktionen von Ein Licht der Hoffnung e.V. im Vordergrund. Genauso wichtig sind uns aber auch die Menschen, die sich für Tiere – zum Beispiel auf Lebenshöfen – einsetzen und für sie sorgen. Im Sinne des Antispeziesismus setzen wir uns für Empathie, Achtung und Wertschätzung eines jeden Lebewesens ein, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion oder seiner Ausdrucksform.

Ein Licht der Hoffnung e.V.
SATZUNG

Präambel
Das Wohlergehen von Tieren, ihre Sicherheit und ihr Schutz stehen bei allen Projekten und Aktionen von Ein Licht der Hoffnung e.V. im Vordergrund. Genauso wichtig sind uns aber auch die 
Menschen, die sich für Tiere – zum Beispiel auf Lebenshöfen – einsetzen und für sie sorgen. Im Sinne des Antispeziesismus setzen wir uns für Empathie, Achtung und Wertschätzung eines jeden 
Lebewesens ein, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion oder seiner Ausdrucksform.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein Ein Licht der Hoffnung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Ein Licht der Hoffnung e.V. führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein Ein Licht der Hoffnung e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbständig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO) und die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO. (5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel mit dem Ziel, die wichtige und notwendige Gleichstellung sogenannter Nutztiere mit anderen Tieren zu etablieren.
Information und Aufklärung über eine tierleidfreie Lebensweise (Veganismus), Verbreitung von tierrechtsrelevanten Texten auf der eigenen Website, in den sozialen Medien und durch andere öffentlichkeitswirksame Maßnahmen.
Gründung eines Lebenshofes nach erfolgreichem Aufbau des Vereins und ausreichendem Zufluss von Spendengeldern.
Finanzielle Unterstützung nachweislich bedürftiger Betreiber*innen von Lebenshöfen oder ähnlicher Einrichtungen in Form von finanziellen Zuwendungen. Die Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO muss anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen und ggf. dem Finanzamt vorgelegt werden.
Rettung von Tieren in Not, z.B. aus Zuchtbetrieben, vor der Schlachtung oder aus tierquälerischer Haltung sowie Koordination der Suche eines geeigneten Lebenshofes als Pflegestelle oder zur Adoption.
(6) Der Verein wird auch als Förderkörperschaft i.S. des § 58 Nr. 1 AO tätig. Er kann die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege des Tierschutzes vornehmen. Die Förderung wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft minderjähriger Personen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine 
Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).
(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss der 
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Aus-
schlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 4 Nr. 3 in Verzug gerät.
(7) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag in Höhe von €50,00 zu 
entrichten; vorgesehen sind auch vergünstigte Mitgliedsbeiträge für Jugendliche in Höhe von €20,00. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehren-
mitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
(3) Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden monatlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an 
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der 
Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und seinen Mitgliedsbeitrag zu 
leisten. Soweit es im Rahmen der Möglichkeiten des Mitglieds liegt, ist eine Teilnahme und die Unterstützung bei Veranstaltungen, Projekten und Aktionen erwünscht.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten.
(Anmerkung: Bei zwei Vorstandsmitgliedern ist es auf jeden Fall zweckmäßig zu bestimmen, dass jeder alleinvertretungsberechtigt ist)

Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen. Auslagen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.
Die Mitgliedersammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstands hinausgehen:
a) Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand
b) angemessene Abgeltung des Zeitaufwands
gezahlt wird.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
die Aufnahme neuer Mitglieder.

(3) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten 
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der 
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem der Vorsitzenden, vertretungsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlungs statt. Deren Aufgaben sind:
die Wahl des Vorstands,
die Entgegennahme des Jahresberichts,
den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
Bestellung von Rechnungsprüfern,
Änderungen der Satzung,
Auflösung des Vereins.

(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten. Sofern das Mitglied eine Emailadresse angegeben hat, erfolgt der Versand der Einladung per Email.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden 
Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von 
seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine einfache Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.
(8) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(10) Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.12.2021 können Mitgliederversammlungen künftig auch virtuell abgehalten werden.

§ 8 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Verein Erdlingshof e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund 
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Satzung errichtet am 18.11.2016, geändert am 6.03.2017, 28.11.2017, 31.10.2020, 11.12.2021 und 15.12.2023